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Mittlere Ausbildungskosten werden definiert als das durchschnittliche Gehalt, das eine Pflegeeinrichtung an Personen zahlt, die nach Bundesrecht in der Altenpflege oder nach Landesrecht in der Altenpflegehilfe ausgebildet werden (nach § 82a Abs. 1 SGB XI). Die Ausbildungskosten werden für die Dauer der Ausbildung übernommen und sind Teil des Pflegesatzes der jeweiligen Pflegeeinrichtung.
Der so genannte "einrichtungseinheitliche Eigenanteil" (EEE) besagt, dass es in vollstationären Pflegeeinrichtungen einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil (inkl. Ausbildungskosten) für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt. Dieser Eigenanteil steigt auch dann nicht, wenn der Pflegebedürftige in einer Einrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 125 Euro zu den Kosten des Pflegeheimes im Rahmen einer Kostenerstattung von der Pflegekasse.
Im Rahmen der teilstationäre Pflege werden die Fahrtkosten für die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück übernommen.
Das Gesamtheimentgelt umfasst die Kosten für einen Pflegeplatz (nach § 43 Abs. 2, § 84 Abs. 1 und § 87 a Abs. 1 SGB XI). Es setzt sich zusammen aus dem Pflegesatz (einschließlich der Ausbildungskosten), den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten, die je nach Pflegeeinrichtung unterschiedlich berechnet werden.
Hausbesuchspauschalen oder Wegegelder fallen an, wenn der Pflegedienst zum Pflegebedürftigen nach Hause kommt. Die Höhe der Kosten kann je nach Tageszeit variieren. Ebenso können an Sonn- und Feiertagen erhöhte Hausbesuchspauschalen oder Wegegelder anfallen.
Mittlere Investitionskosten beinhalten die Kosten für die Erbauung und Instandhaltung der jeweiligen Einrichtung sowie die laufenden Kosten für Miete und Pacht. Die Höhe der Investitionskosten kann in einigen Regionen auch von der Zimmergröße und Ausstattung abhängen. In der Regel tragen Heimbewohner die Investitionskosten, wobei in den einzelnen Bundesländern teils weitreichende Zuschussmöglichkeiten bestehen.
Die Investitionskosten werden nicht von den Pflegekassen verhandelt. Über die Höhe der Investitionskosten werden die Pflegekassen entweder von den Einrichtungen selbst oder – je nach Stand der getroffenen Vereinbarungen – vom Sozialhilfeträger informiert. Aus diesem Grund können die hier genannten Angaben ggf. von aktuellen Investitionskosten abweichen. Erkundigen Sie sich bitte direkt bei Ihrer Wunsch-Einrichtung über die Investitionskosten, bevor Sie sich für eine Einrichtung entscheiden.
Kurzzeitpflege kommt in Betracht, wenn häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Dies gilt:
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Zur Berrechnung des Monatsbetrags werden die täglichen Kosten mit dem Faktor von 30,42 multipliziert. Die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Kosten für einen Pflegeplatz sind somit bei allen stationären Pflegeeinrichtungen gleich und somit auch vergleichbar.
12,5 bis unter 27 Punkte (geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
27 bis unter 47,5 Punkte (erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
47,5 bis unter 70 Punkte (schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
70 bis unter 90 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
90 bis unter 100 Punkte (schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Pflegestufe 0 g: geringer Pflegeaufwand, größer als 22,5 Minuten. Die Pflegestufe 0 g ist nur in Baden-Württemberg vereinbart.
Pflegestufe 0 k: Pflegeaufwand ist weniger als 22,5 Minuten. Die Pflegestufe 0 k ist nur in Baden-Württemberg vereinbart.
Die teilstationäre Pflege untergliedert sich in Tagespflege und Nachtpflege. Teilstationäre Pflege kommt in Betracht, wenn
Im Rahmen der vollstationäre Pflege haben Pflegebedürftige Anspruch auf Betreuung in vollstationären Einrichtungen. Dies ist der Fall, wenn häusliche und teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen besonderer Faktoren nicht in Betracht kommt. Die Pflegekasse übernimmt für den Pflegebedürftigen auf Grundlage der pauschalen Leistungsbeträge die Kosten für die Pflege, die soziale Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Wegegelder oder Hausbesuchspauschalen fallen an, wenn der Pflegedienst zum Pflegebedürftigen nach Hause kommt. Die Höhe der Kosten kann je nach Tageszeit variieren. Ebenso können an Sonn- und Feiertagen erhöhte Hausbesuchspauschalen oder Wegegelder anfallen.